Invalidenversicherung : Aids-Hilfe Schweiz

Invalidenversicherung

Wem eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit droht oder wer ganz oder teilweise erwerbsunfähig wird, hat Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV).

Infolge gesundheitlicher Gründe bin ich seit einiger Zeit arbeitsunfähig. Sollte ich mich bei der Invalidenversicherung melden?

Wer infolge gesundheitlicher Gründe länger als 30 Tage arbeitsunfähig ist, kann sich zur Abklärung einer Früherfassung bei der Invalidenversicherung melden. Diese Meldung kann jedoch auch durch Dritte, etwa den Arzt, die Arbeitgeberin oder den Taggeldversicherer erfolgen – auch gegen den Willen der Arbeitnehmenden.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.ahv-iv.info

Ich beziehe seit vielen Jahren eine IV-Rente. Nun soll diese gestrichen/gekürzt werden. Was kann ich unternehmen?

Eine Streichung oder Kürzung der IV-Rente wird von der zuständigen IV-Stelle in einem ersten Schritt mittels Vorbescheid angekündigt. Gegen diesen Vorbescheid kann bei der IV-Stelle innert 30 Tagen ein Einwand eingereicht werden. In diesem Einwand kann der IV-Stelle dargelegt werden, weshalb von einer Kürzung oder Streichung abgesehen werden soll. Hilfreich ist es, wenn hierfür ein aktueller Arztbericht beigelegt wird. Die IV-Stelle überprüft ihren Entscheid dann nochmals, nimmt eventuell weitere Abklärungen vor und verschickt dann die Verfügung. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen eine Beschwerde beim zuständigen Sozialversicherungsgericht eingereicht werden.

Eine Rechtsvertretung ist nicht zwingend, aber hilfreich. Die Rechtsberatung der Aids-Hilfe Schweiz übernimmt kostenlos die Prozessvertretung, sofern die Sache aus ihrer Sicht nicht aussichtslos erscheint und ein Zusammenhang mit HIV besteht. Bitte kontaktieren Sie umgehend nach Erhalt des Vorbescheides die Rechtsberatung, damit genügend Zeit bleibt für die notwendigen Abklärungen.

Ausführliche Informationen und Musterbriefe im Kapitel «Invalidenversicherung» des Rechtsratgebers (PDF).

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