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Datenschutz

Es gibt eine Reihe von Gesetzen (Strafgesetz, Zivilgesetz, Datenschutzgesetz auf eidgenössischer und kantonaler Ebene), welche AnwältInnen, Ärztinnen und Ärzte, Behörden, aber auch Privatpersonen zur Schweigepflicht zwingen. Mit diesen Bestimmungen soll missbräuchliches Bearbeiten von Daten verhindert und das Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Gerade Menschen mit HIV sind darauf angewiesen, dass keine Unberechtigten von ihrer Infektion erfahren.

Unter unberechtigtem Bearbeiten von Daten wird jedes missbräuchliche Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Zugänglichmachen, Einsichtgewähren, Weitergeben, Veröffentlichen, Archivieren oder Vernichten von Daten verstanden.


Überwacht wird die Einhaltung des Datenschutzes durch Datenschutzbeauftragte. Diese gibt es auf Bundesstufe, in vielen Kantonen und auch in grösseren Gemeinden. An sie kann sich wenden, wer der Meinung ist, dass unrechtmässig Daten über sie oder ihn bearbeitet werden.


Daten über HIV müssen besonders gut geschützt werden

Besonders schützenswerte Daten (darunter fallen alle Gesundheitsdaten) dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Personen bekannt gegeben werden. Sie dürfen auch nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen bearbeitet werden. Als Beispiel: Wenn eine Ärztin oder ein Arzt eine Patientin oder einen Patienten – und damit auch das entsprechende Dossier – an eine andere medizinische Fachkraft weiterverweisen will, kann die Patientin oder der Patient dies ablehnen oder jemand anderen vorschlagen.

Auch Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Diese Daten sind zudem speziell vor Missbrauch zu schützen (Abschliessen von Schränken, Einsatz von Passwörtern im Computer etc.).


Auskunftsrecht

Jede Person hat – unabhängig von Alter, Wohnsitz und Nationalität – das Recht, Auskunft über alle Daten zu verlangen, die sie betreffen. Das Auskunftsrecht ist sehr wichtig im Datenschutz, weil man erst nach der Auskunft überhaupt weiss, welche Daten vorhanden sind.

Um Auskunft zu erhalten, genügt ein schriftliches Gesuch (mit Identitätsausweis) an die Inhaberin oder den Inhaber der Datensammlung. Sinnvoll sind möglichst präzise Angaben betreffend die gewünschten Auskünfte. Die Auskunft muss in der Regel schriftlich in Form eines Ausdruckes oder einer Fotokopie erteilt werden und hat grundsätzlich kostenlos zu erfolgen. Daten über die Gesundheit kann die Inhaberin oder der Inhaber der Datensammlung durch eine Ärztin oder einen Arzt mitteilen lassen. Die gesuchstellende Person soll so vor dem Schock bewahrt werden, der durch unmittelbare und unvorbereitete Einsicht in die medizinischen Daten entstehen könnte, z.B. wenn sie von einer Krankheit erfährt, von der sie bisher nichts wusste.