Testament und Legate
Die Regelung Ihres Nachlasses gibt Ihnen Gewissheit, dass Ihr letzter Wille respektiert wird, Ihr Vermögen nach Ihrem Tod so verwendet wird, wie Sie es für richtig halten und Personen und Organisationen nach Ihrem Wunsch berücksichtigt werden. Sie schaffen damit auch Klarheit für sich und für Ihre Erben, vermeiden Auseinandersetzungen unter den Erben und ermöglichen eine rasche Erbteilung. Möglichkeiten der Nachlassregelung sind Testament und der Erbvertrag.
Wir helfen gerne weiter und sind für Ihre Fragen da. Sie erreichen unsere Legatsverantwortliche
Nathalie Schaufelberger unter Tel. 044 447 11 93 oder per E-mail
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Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Testament und Erbschaft
Hier sind die wichtigsten Fragen zu Erbschaftsthemen zusammengestellt. Falls Sie zusätzliche Fragen haben, können sie uns diese per Kontaktformular zukommen lassen. Einfachere Anfragen beantworten wir selber, bei komplexeren Sachverhalten verweisen wir Sie gerne an neutrale Experten oder empfehlen Ihnen eine Fachperson für ein Beratungsgespräch.
Der Pflichtteil ist derjenige Erbteil, Nachkommen und Eltern von Gesetzes wegen einen Anspruch haben. Wer Ehegatten, Nachkommen und Eltern im Testament oder im Erbvertrag dieses gesetzlich vorgeschriebene Minimum zuteilt, setzt sie auf den Pflichtteil.
Wer ist pflichtteilgeschützt?
Pflichtteilgeschützt sind direkte Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel), überlebende Ehepartner und – falls keine Nachkommen vorhanden sind – Eltern. Gesetzlich getrennte und geschiedene Ehepartner sind nicht mehr erbberechtigt, da das Vermögen bereits bei der Ehetrennung oder Scheidung geteilt wird.
Was ist der Unterschied zwischen dem gesetzlichen Erbteil und dem Pflichtteil?
Der gesetzliche Erbteil ist derjenige Teil des gesamten Erbes, der einem Erben gemäss Erbrecht nach der Erbteilung zufällt, wenn der Erblasser seinen Nachlass nicht geregelt hat. Der Pflichtteil ist nur ein Teil dieses gesetzlichen Erbteils und steht den pflichtteilgeschützten Erben in jedem Fall zu.
Beispiel:
Hinterlässt ein Erblasser seine Ehefrau und zwei Kinder, dann beträgt der gesetzliche Erbteil der Ehefrau die eine Hälfte, derjenige der beiden Kinder zusammen die andere Hälfte des Erbes, also je ein Viertel.
Der Pflichtteil der überlebenden Ehefrau beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des gesamten Erbes. Der Pflichtteil der beiden Kinder beträgt drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils, also zusammen drei Achtel oder je drei Sechzehntel. Damit kann der Erblasser über eine freie Quote von drei Achtel seines gesamten Vermögens verfügen.
Wie hoch sind die Pflichtteile?
Pflichtteile sind abhängig vom gesetzlichen Erbteil.
Der Pflichtteil für Nachkommen beträgt je drei Viertel des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteil für jeden Elternteil beträgt je die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteil für den überlebenden Ehepartner beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Weiter entfernte Verwandte haben keinen Pflichtteilanspruch. Sie erben jedoch automatisch, wenn keine Nachlassregelung vorhanden ist.
Angeheiratete Familienmitglieder sind nicht verwandt und somit auch nicht erbberechtigt. Je nach Familienkonstellation ergeben sich deshalb unterschiedlich hohe Pflichtteile.
Übersicht über die häufigsten Konstellationen:
Erb- und Pflichtteile des nicht verheirateten Erblassers
- mit Nachkommen
- mit Erben der elterlichen Parentel
- mit Erben der grosselterlichen Parentel
Erb- und Pflichtteile des verheirateten Erblassers
- mit Nachkommen
- mit Erben der elterlichen Parentel
- mit Erben der grosselterlichen Parentel
Ich habe noch weitere Fragen
Ein Testament ist der schriftlich festgehaltene letzte Wille eines Erblassers. Es gibt ihm Gewissheit, dass sein Vermögen nach seinem Tod so verwendet wird, wie er es für richtig hält. Es schafft Klarheit unter den Erben und ermöglicht eine rasche Erbteilung. Ein Testament kann jederzeit geändert werden.
Kann ich in meinem Testament frei über mein Vermögen verfügen?
Ja, sofern Sie die gesetzlichen Pflichtteile berücksichtigen. Sie können pflichtteilgeschützte Erben nur in Ausnahmefällen enterben, etwa wenn diese Ihnen gegenüber eine schwere Straftat begangen oder ihre familienrechtlichen Pflichten verletzt haben. Sind keine pflichtteilgeschützten Erben vorhanden, können Sie über Ihr gesamtes Vermögen frei bestimmen.
Welche Vorschriften muss ein rechtsgültiges Testament erfüllen?
Ein rechtsgültiges Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig und handschriftlich geschrieben, mit dem Ort und dem exakten Datum versehen und mit Ihrem Namen unterschrieben sein. Auch spätere Änderungen müssen handschriftlich vorgenommen, datiert und von Ihnen unterschrieben werden.
Wie kann ich als alleinstehende Person verhindern, dass entfernte Verwandte oder der Staat mein Vermögen erben?
Schreiben Sie ein Testament. Darin können Sie Ihnen nahestehende Personen oder Organisationen wie die Aids-Hilfe Schweiz als Erben einsetzen.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und seinen zukünftigen Erben. Er muss notariell beglaubigt werden.
Welches sind die Unterschiede zwischen Testament und Erbvertrag?
In seinem Testament bestimmt der Erblasser allein über sein ganzes Vermögen. Er kann das Testament jederzeit errichten und frei ändern, eigenhändig oder auch vor dem Notar.
Ein Erbvertrag muss immer von einem Notar beurkundet werden. Als Vereinbarung zwischen dem Erblasser und den zukünftigen Erben kann der Erbvertrag nur von den Vertragspartnern gemeinsam geändert werden. Er bietet Sicherheit gegen voreilige Meinungsänderungen eines Partners.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Erbverträge werden oft in Ergänzung zu Eheverträgen errichtet. Wenn zum Beispiel zwei Ehepartner einen Ehevertrag auf Gütergemeinschaft haben, geht beim Tod des einen Ehepartners das Gesamtgut an den überlebenden Ehepartner. Beide Ehepartner können in einem Erbvertrag festsetzen, dass nach dem Ableben des zweiten Partners eine gemeinnützige Organisation erbt.
Erbverträge werden oft mit pflichtteilgeschützten Erben vereinbart, die auf ihren Pflichtteil ganz oder teilweise verzichten wollen. So kann mit einem Erbvertrag etwa die Wohnsituation des überlebenden, plichtteilgeschützten Ehegatten den Kindern gegenüber klargestellt werden, indem dieser die lebenslängliche Nutzniessung am Nachlass erhält, die Kinder also das Haus der Eltern erst als Nacherbe erhalten.
Sind Erbvertrag und Testament gleichwertig?
Beide, Erbvertrag und Testament, bieten dem Erblasser die Möglichkeit, im gesetzlichen Rahmen seinen Nachlass frei zu regeln. Inhaltlich gibt es bei beiden keine Einschränkungen. Beim Erbvertrag benötigt er allerdings die Zustimmung der künftigen Erben, beim Testament nicht.
Ein Testament kann vom Erblasser jederzeit geändert werden, ein Erbvertrag kann nur durch gegenseitige schriftliche Übereinkunft geändert oder sogar aufgehoben werden.
Was gilt, wenn beides vorhanden ist, Erbvertrag und Testament?
Sofern sowohl Erbvertrag als auch Testament die Formvorschriften und gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllen, sind grundsätzlich beide gültig.
Widersprechen sich die beiden inhaltlich oder werden beispielsweise Pflichtteile verletzt, können die benachteiligten Erben mit einer Herabsetzungsklage ihren Pflichtteil einfordern oder mit einer Ungültigkeitsklage die Ungültigkeit des Testaments oder des Erbvertrags geltend machen und versuchen, damit ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Um Widersprüche zu vermeiden ist es deshalb sinnvoll, entweder ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen, nicht aber beides.
Kann ich die Aids-Hilfe Schweiz in meinem Erbvertrag begünstigen?
In einem Erbvertrag können wie bei einem Testament Auflagen oder Teilungsvorschriften vereinbart werden. Sofern die Pflichtteile von Erben, die beim Erbvertrag nicht mitwirken, gewahrt bleiben, können die Vertragsparteien die Aids-Hilfe Schweiz in ihrem Erbvertrag also frei begünstigen.
Eingetragene Partnerschaft
Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft ist am 01.01.2007 in Kraft getreten
Gleichgeschlechtliche Paare die in eingetragener Partnerschaft leben sind im Erbrecht Ehepaaren gleichgestellt.
Wie kann ich alles meinem Partner oder meiner Partnerin hinterlassen und trotzdem die Aids-Hilfe Schweiz berücksichtigen?
Indem Sie in Ihrem Testament die Aids-Hilfe Schweiz als Nacherbin einsetzen oder ihr ein Nachlegat zuwenden. Das heisst, die Aids-Hilfe Schweiz wird erst nach dem Tod Ihrer Partnerin oder Ihres Partners begünstigt. Sie können diesen Fall auch mit einem Erbvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin regeln.
Ich habe noch weitere Fragen
Wie kann ich in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft meinen Partner oder meine Partnerin absichern?
In einem Testament können Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin als Erbe oder Erbin einsetzen und so finanziell absichern. Das gilt sowohl für registrierte als auch für nicht registrierte gleichgeschlechtliche Partnerschaften.
Nicht registrierte Paare
Nicht registrierte Paare sind rechtlich den Konkubinatspaaren gleichgestellt und bezahlen somit von allen Erben die höchsten Erbschaftssteuern. Daher kann es vorteilhafter sein, zugunsten Ihres Partners oder Ihrer Partnerin eine Lebensversicherung abzuschliessen und ihm oder ihr die Erbschaft zur Nutzniessung zu überlassen. Die Versicherungsleistung, die nach dem Tod des Erblassers ausbezahlt wird, fällt nicht in die Erbsumme und ist damit von Erbschaftssteuern ausgenommen.
Ich habe noch weitere Fragen
Was erbt mein Konkubinatspartner oder meine Konkubinatspartnerin, wenn ich kein Testament mache?
Ohne Begünstigung in Ihrem Testament oder ohne Erbvertrag sind Konkubinatspartner und -partnerinnen nicht erbberechtigt. Nur verheiratete Partner und Partnerinnen sind nebst Eltern und Kindern pflichtteilgeschützt.
Wie kann ich meinen Konkubinatspartner oder meine Konkubinatspartnerin absichern?
Konkubinatspartner und -partnerinnen bezahlen von allen Erben die höchsten Erbschaftssteuern. Daher kann es vorteilhafter sein, zugunsten Ihres Partners oder Ihrer Partnerin eine Lebensversicherung abzuschliessen und ihm oder ihr die Erbschaft zur Nutzniessung zu überlassen. Die Versicherungsleistung, die nach dem Tod des Erblassers ausbezahlt wird, fällt nicht in die Erbsumme und ist damit von Erbschaftssteuern ausgenommen.
Dank der lebenslangen Nutzniessung an der Erbschaft erhält Ihr Partner respektive Ihre Partnerin die Erträge aus dem Vermögen und kann zum Beispiel das vorhandene Haus bis ans Lebensende bewohnen. Erst nach seinem oder ihrem Tod wird der Nachlass unter den von Ihnen bestimmten Erben (beispielsweise der Aids-Hilfe Schweiz) verteilt.


