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Rechte von Patientinnen und Patienten

Im Kontakt mit Einrichtungen und Personen des medizinischen Systems – Ärzten und Ärztinnen, Spitälern, Gesundheitsbehörden etc. – haben alle Patienten und Patientinnen eine Reihe wichtiger Rechte. Sie basieren auf der Bundesverfassung und dem Zivilgesetzbuch (ZGB).

 

Recht auf Behandlung

Dieses gilt in öffentlichen Spitälern immer. Und in Notfallsituationen dürfen auch private Ärztinnen und Ärzte eine Behandlung nicht verweigern.


Sorgfaltspflicht

Ein Erfolg kann bei medizinischen Behandlungen naturgemäss nicht garantiert werden. Patientinnen und Patienten haben aber ein Recht auf fachgerechtes und sorgfältiges Handeln.


Recht auf Geheimhaltung

Ärztinnen und Ärzte und ihre Hilfspersonen unterstehen dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis. Das Gesetz zum Datenschutz verpflichtet zudem auch PsychologInnen, SozialarbeiterInnen, BeraterInnen von Aids-Hilfen etc. zur Geheimhaltung aller PatientInnen-Informationen.

Ausnahmen von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht sind nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht, die betroffene Person ihre Einwilligung gibt, oder wenn die zuständige Behörde die Ärztin oder den Arzt vom Arztgeheimnis entbindet. Dafür müssen wichtige Gründe vorliegen.


Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte

Patientinnen und Patienten haben das Recht, ihre vollständige Krankengeschichte (alle dokumentierten Informationen über den Krankheitsverlauf) einzusehen.


Keine Zwangsuntersuchung und –behandlung

Sowohl der HIV-Test wie die HIV-Therapie sind freiwillig. Werden sie gegen den Willen eines Patienten oder einer Patientin durchgeführt, ist das ein Eingriff in die persönliche Freiheit.


Recht auf Information

Medizinische Behandlungen erfordern von Patientinnen und Patienten oft weitreichende Entscheidungen. Um für sich persönlich das richtige Vorgehen zu wählen, muss man alle wichtigen Aspekte einer geplanten Behandlung kennen. Ärztinnen und Ärzte sind deshalb verpflichtet, vor dem Verordnen einer HIV-Therapie über Wirkungen, Nebenwirkungen, mögliche Langzeitfolgen und alternative Möglichkeiten zu informieren. Auch auf eventuelle Probleme mit der Kostendeckung müssen sie hinweisen.