Die häufigsten Rechtsfragen
Rechtsberatung
Beratung in Rechtsfragen in Zusammenhang mit HIV/Aids - eine Dienstleistung der Aids-Hilfe Schweiz
Arbeitsrecht
Über welche Gesundheitsdaten muss ich meinen (zukünftigen) Arbeitgeber informieren?
Arbeitnehmende müssen den (zukünftigen) Arbeitgeber über Eigenschaften aufklären, die für die Arbeit wesentlich sind. Schränkt die HIV-Infektion Ihre Arbeitsfähigkeit ein, müssen Sie dies dem Arbeitgeber mitteilen. Welche Krankheit für die Einschränkung verantwortlich ist, müssen Sie dem Arbeitgeber aber nie mitteilen. Das bedeutet: Solange Sie sich gesund fühlen und von Ihrem Arzt nicht krankgeschrieben sind, besteht gegenüber dem Arbeitgeber keine Informationspflicht. Grundsätzlich müssen auch Menschen mit Aids ihre Arbeitgeber solange nicht informieren, wie sie das vereinbarte Arbeitspensum im üblichen Rahmen bewältigen können.
Was soll ich machen, wenn die zukünftige Arbeitgeberin beim Bewerbungsgespräch unzulässige Gesundheitsfragen stellt?
Falls Arbeitgebende Fragen stellen, die mit dem geplanten Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, haben Stellenbewerbende das Recht zu lügen. Da auch die Frage nach dem HIV-Test keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hat, dürfen Stellenbewerbende in diesem Zusammenhang vom Recht auf Notlüge Gebrauch machen.
Was soll ich machen, wenn der Arbeitgeber das Gesundheitsformular für die Pensionskasse an seine Adresse zurückverlangt?
Die Gesundheitsformulare der Pensionskassen enthalten zu einem grossen Teil Fragen, die Arbeitgebende nicht stellen dürften, der Versicherer jedoch schon. Deshalb ist es nicht rechtmässig, wenn der Arbeitgeber dieses Formular an seine Adresse zurückverlangt und so Einblick in diese höchstpersönlichen Daten erhält. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Gesundheitsfragebogen direkt dem Versicherer zuzustellen.
Muss ich meine Arbeitgeberin über meine halbe Invalidenrente informieren, wenn ich eine 50%-Stelle annehme?
Wenn Sie ein Arztzeugnis haben, das Ihnen eine 50% Arbeitsunfähigkeit attestiert, und Sie sich persönlich imstand fühlen, das vereinbarte Arbeitspensum von 50% oder weniger zu bewältigen, besteht keine Rechtspflicht, die Arbeitgeberin über die IV-Rente zu informieren. Zu bedenken ist jedoch, dass anlässlich einer Rentenrevision der Arbeitgeberin regelmässig ein Formular zugestellt wird, in welchem sie über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über den Lohn des Rentenbezügers Auskunft geben muss. Es empfiehlt sich deshalb, die IV-Stelle zu bitten, nie direkt mit der Arbeitgeberin in Kontakt zu treten, sondern über Sie die notwendigen Unterlagen zu verlangen.
Wann ist eine Kündigung missbräuchlich im Zusammenhang mit HIV/Aids?
Wird eine Kündigung wegen einer HIV-Infektion ausgesprochen, ist sie grundsätzlich missbräuchlich. Doch selbst wenn der gekündigten Person der Beweis der Missbräuchlichkeit gelingt, beendet diese Kündigung das Arbeitsverhältnis. Denn im Arbeitsrecht gilt das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Stellt die Richterin Missbräuchlichkeit fest, kann der Arbeitgeber jedoch verpflichtet werden, der Arbeitnehmerin einen finanziellen Ausgleich von maximal 6 Monatslöhnen zu leisten.
Übersteigt der Streitwert die Summe von 30'000 Franken nicht, ist das gerichtliche Verfahren kostenlos.
Darf mir der Arbeitgeber kündigen, wenn ich aufgrund von HIV/Aids krank bin?
Wird HIV-positiven Arbeitnehmenden gekündigt, während sie krank sind, so ist eine Kündigung, die während der gesetzlichen Sperrfrist ausgesprochen wurde, nichtig. Im ersten Dienstjahr dauert diese Sperrfrist 30 Tage, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr 90 Tage, und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Wird die Kündigung vor einer Krankheit ausgesprochen, so steht die Kündigungsfrist während der Krankheit für die Dauer der Sperrfrist still. Nach Ablauf dieser Frist darf auch einem kranken Arbeitnehmer gekündigt werden.
Darf die Arbeitgeberin sich in einem Arbeitszeugnis zum Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers äussern?
In einem Arbeitszeugnis dürfen sich Arbeitgebende grundsätzlich nicht zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers äussern, ausser wenn dieser einen wesentlichen Einfluss auf die Leistung hatte und künftig haben wird. Diagnosen dürfen niemals erwähnt werden.
Krankentaggeldversicherung
- Wie viel und wie lange bezahlt eine Taggeldversicherung?
Taggeldversicherer legen in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) regelmässig eine Leistungsdeckung von 80% des Lohnes während 720 Tagen fest.
Bezahlt die Krankentaggeldversicherung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter?
Hat der Arbeitgeber für das Personal eine private Kollektivversicherung abgeschlossen, so erhält die Arbeitnehmerin grundsätzlich auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die vertraglich vereinbarten Taggelder. Das bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin, die während des Anstellungsverhältnisses erkrankt, bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer Anspruch auf Taggelder hat. Dies gilt aber nur, sofern in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) keine andere Regelung getroffen wird.
Kann der Krankentaggeldversicherer von mir verlangen, dass ich mich bei der IV anmelde und mir im Falle der Verweigerung die Einstellung der Leistungen androhen?
Ja, denn die Krankentaggeldversicherung dient ausschliesslich dem Zweck, den Verdienstausfall infolge Krankheit zu ersetzen. Erhält der Versicherte gleichzeitig aufgrund derselben Krankheit auch Leistungen einer Sozialversicherung (primär Leistungspflichtige), ergänzt die Taggeldversicherung die Leistungen der Sozialversicherungen lediglich bis zur Höhe des ehemaligen Erwerbseinkommens. Erhält ein Versicherter eine Invalidenrente der 1. Säule plus die Invalidenrente der Pensionskasse, kann es gut sein, dass er bis zur vollen Lohnsumme abgedeckt ist, und somit die Taggeldversicherung keine Leistungspflicht mehr hat.
Krankenkasse
Wer unterstützt mich bei der Bezahlung von hohen Zahnbehandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden?
Wer eine Invalidenrente bezieht, kann bei der Stelle für Ergänzungsleistungen (EL) einen Antrag auf Übernahme von Zahnbehandlungskosten stellen. Einen Antrag können auch Personen stellen, die aufgrund eines Einnahmeüberschusses keinen Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen haben, sofern die Behandlungskosten diesen Einnahmeüberschuss übersteigen. Sind die Kosten einer geplanten Zahnbehandlung voraussichtlich höher als CHF 3'000.-, muss der EL-Stelle vor Beginn der Behandlung ein detaillierter Kostenvoranschlag eingereicht werden. Wird kein Kostenvoranschlag eingereicht, können höchstens CHF 3'000.- vergütet werden.
Muss die obligatorische Krankenversicherung Behandlungskosten im Ausland übernehmen?
Grundsätzlich gilt, dass in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur Anspruch auf Leistung besteht, wenn diese von einem Leistungserbringer in der Schweiz erbracht worden ist. Bei vorübergehenden Auslandaufenthalten übernimmt die Grundversicherung Notfallbehandlungen weltweit. Ein Notfall liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung notwendig und eine Rückreise in die Schweiz nicht zumutbar ist. Dabei werden ambulante ärztliche Leistungen, Spitalbehandlungen sowie ärztlich verordnete Medikamente und Laboruntersuchungen übernommen. Es wird höchstens doppelt so viel bezahlt, wie in der Schweiz vergütet worden wäre. In Ländern wie USA, Kanada und Japan, wo die Behandlungskosten sehr hoch sind, reicht die Kostenübernahme der Grundversicherung nicht aus.
Benötigen Sie in einem EU-/EFTA-Staat medizinische Hilfe, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für notwendige Medikamente sowie Arzt- und Spitalbehandlungen. Damit Sie die dort anfallenden Kosten nicht direkt bezahlen müssen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte, die Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten.
Kann ich bei einer Krankenversicherung eine Grundversicherung und eine Zusatzversicherung abschliessen, wenn ich HIV-positiv bin?
Da jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet ist, sich für Krankenpflege versichern zu lassen, haben die Versicherungen im Gegenzug auch die Pflicht, alle Personen unabhängig von ihrem Gesundheitszustand in ihrer Grundversicherung aufzunehmen. Die Grundversicherung deckt alle Kosten, die für die Behandlung von HIV notwendig sind.
Bei der Zusatzversicherung, die freiwillig ist, können die Versicherer nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit frei wählen, wen sie versichern wollen. Es gibt zurzeit keine Krankenkasse, die einer HIV-positiven Person einen Versicherungsschutz im überobligatorischen Bereich anbietet.
Wie viel von meinen Behandlungs- und Medikamentenkosten pro Jahr bezahlt die Krankenkasse, wie viel muss ich selber bezahlen?
Die Versicherten müssen einen festen Jahresbetrag (Franchise) und 10% der Kosten, welche die Franchise übersteigen, bezahlen. Die Franchise beträgt CHF 300.- pro Jahr, sofern keine höhere vereinbart wurde. Der jährliche Selbstbehalt beläuft sich auf maximal CHF 700.- für Erwachsene. Das bedeutet, dass Versicherte jährlich maximal CHF 1000.- der Krankheitskosten aus dem eigenen Sack bezahlen müssen. Für Menschen mit HIV, die regelmässig in ärztliche Kontrollen gehen und antiretrovirale Medikamente einnehmen, empfiehlt sich die Wahl der tiefsten Franchise, also CHF 300.-
Datenschutz/Patientenrechte
Muss ich beim Zahnarzt die Frage auf einem Gesundheitsfragebogen, ob ich HIV-positiv bin, wahrheitsgetreu ausfüllen?
Nein, denn sofern der Zahnarzt die üblichen Hygienevorschriften einhält, besteht für ihn keine Ansteckungsgefahr und somit kein Anspruch auf Auskunft.
Achtung: Falls eine Behandlung eine Narkose oder Medikamenteneinnahme verlangt, ist es in Ihrem Interesse, den Zahnarzt umfassend über Ihren Gesundheitszustand sowie allfällige Medikamenteneinnahmen zu informieren.
Muss ich anlässlich einer Operation der Ärztin mitteilen, dass ich HIV-positiv bin?
Eine Rechtspflicht, die HIV-Positivität der Ärztin bekannt zu geben, besteht unseres Erachtens nicht. Denn sofern diese die Hygienevorschriften einhält, besteht kaum ein Übertragungsrisiko. Würde ein Risiko bestehen, müsste man vor jeder Operation sowohl PatientInnen wie ChirurgInnen jeweils einem HIV-Test unterziehen.
Vor einer Operation wird vom Narkoseteam regelmässig eine Abklärung des Gesundheitszustandes gemacht. Dabei wird nebst anderem auch nach allfälligen Medikamenten gefragt. Diese Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes dient dazu, das Narkoserisiko auf ein Minimum zu beschränken. In diesem Zusammenhang ist zu empfehlen, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, da das Verschweigen oder eine verfälschte Darstellung des eigenen Gesundheitszustandes eine Selbstgefährdung darstellt. Zudem darf nicht vergessen werden, dass der ärztliche Dienst ans Berufsgeheimnis gebunden ist, und dass das Vertrauen eine wichtige Grundlage im Verhältnis zwischen Patient/Patientin und Ärztin/Arzt ist.
Invalidenversicherung (IV)
Infolge gesundheitlicher Gründe bin ich seit einiger Zeit arbeitsunfähig. Sollte ich mich bei der Invalidenversicherung melden?
Wer infolge gesundheitlicher Gründe länger als 30 Tage arbeitsunfähig ist, kann sich zur Abklärung einer Frühintegration bei der Invalidenversicherung melden. Diese Meldung kann jedoch auch durch Dritte, etwa den Arzt, die Arbeitgeberin oder den Taggeldversicherer erfolgen – auch gegen den Willen der Arbeitnehmenden. Dies ist aus Daten- und Persönlichkeitsschutzgründen höchst problematisch, wird dadurch doch die Autonomie der Arbeitnehmenden massiv beschnitten.
Wie sieht eine Frühintegration aus?
Die Invalidenversicherung klärt ab, ob mit Eingliederungsmassnahmen die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Diese Massnahmen können medizinischer (z.B. Physiotherapie) oder beruflicher Natur (z.B. Arbeitsvermittlung, Berufsberatung) sein oder Hilfsmittel betreffen (z.B. bauliche Veränderungen am Arbeitsplatz).
Wann habe ich Anspruch auf eine IV-Rente?
Anspruch auf eine IV-Rente haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (bspw. Haushalt) eingeschränkt sind Dabei muss die Arbeitsfähigkeit während 360 Tagen um mindestens 40% reduziert sein und dies ohne wesentlichen Unterbruch. Nach diesem Wartejahr und wenn keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich sind, besteht ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Rente wird frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ausgerichtet. Weitere Informationen finden sich unter www.ahv-iv.info, Rubrik weitere Informationen, Merkblätter, Merkblätter 4.01 und 4.04 – diese können auch bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen bezogen werden.
Was soll ich tun, wenn ich mit der Leistung der IV-Rente meinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann?
Erhält man eine IV-Rente und deckt diese zusammen mit einem allfälligen anderen Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht, hat man einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ein Antrag für Ergänzungsleistungen ist in der Regel bei der AHV-Gemeindezweigstelle einzureichen. Was als minimale Lebenskosten anerkannt wird, wie viel des Einkommens und/oder des Vermögens als Einnahmen anzurechnen sind, kurzum wie man einen Anspruch berechnen kann, ist in Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV dargestellt. Diese können unter der Nummer 5.01 resp. 5.02 bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen bezogen resp. unter www.ahv-iv.info (Rubrik weitere Informationen, Merkblätter) heruntergeladen werden.
Kann ich eine Teilzeitstelle annehmen, ohne meine IV-Rente zu gefährden?
Grundsätzlich ja. Wichtig dabei ist, dass wer eine ganze IV-Rente beansprucht, darauf achtet, dass das Erwerbseinkommen 30% des sogenannten Valideneinkommens nicht übersteigt. Das ist das Einkommen, das ohne Invalidität erzielt werden könnte (das Valideneinkommen wird von der IV in der Rentenverfügung festgelegt). Beträgt das Valideneinkommen 6000 Franken, wäre ein Erwerbseinkommen von 1'800 Franken möglich, ohne dass sich am Anspruch auf eine ganze IV-Rente etwas ändern würde. Dies immer unter der Voraussetzung, dass ein Arztzeugnis bestätigt, dass Sie nicht mehr arbeiten können.
Achtung: Falls man vom Arzt/der Ärztin 100% arbeitsunfähig geschrieben ist, kann keine offizielle Teilzeitarbeit angenommen werden.
Merkt die IV überhaupt, dass ich wieder (mehr) arbeite?
Ja, denn die IV-Stellen haben Kenntnis von den Beiträgen, die jede versicherte Person von ihrem Erwerbseinkommen an die AHV/IV bezahlt. Aufgrund dieser Information kann die IV ohne Weiteres die Lohnhöhe errechnen.
Was muss ich der IV mitteilen?
Jede Veränderung der Gesundheits- oder Erwerbssituation, welche den Rentenanspruch beeinflussen könnte, ist der IV-Stelle unverzüglich zu melden. Wer seine gesetzliche Meldepflicht verletzt, riskiert, dass er zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzahlen muss.
Pensionskasse
Was sind die Voraussetzungen, damit ich mir meine Pensionskassengelder bar auszahlen lassen kann?
- Wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, kann die gesamte Freizügigkeitsleistung bar beziehen:
- Wer die Schweiz endgültig verlässt und dies mit einer
Anmeldung am neuen Wohnort oder einer Bestätigung des Stellenantritts
im Ausland belegt.
Achtung: Bei Auswanderung in einen EU-/EFTA-Staat ist eine Barauszahlung nur noch für den überobligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistung möglich, sofern man im Zielland einer obligatorischen Versicherung für Alters- , Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen unterstellt ist!
- Wer sich hauptberuflich selbständig macht und dies mit einer Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse oder der Steuerverwaltung belegt.
- Wer eine Austrittsleistung erhält, die kleiner ist als der persönliche Jahresbeitrag.
- Wer eine volle IV-Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht, dem wird in der Regel die Altersleistung auf Antrag vorzeitig ausbezahlt.
- Wer die Schweiz endgültig verlässt und dies mit einer
Anmeldung am neuen Wohnort oder einer Bestätigung des Stellenantritts
im Ausland belegt.
Ich bin von der Pensionskasse für die Risiken Tod und Invalidität im Zusammenhang mit meiner HIV-Infektion mit einem 5-jährigen Vorbehalt belegt worden. Jetzt wechsle ich nach drei Jahren den Arbeitgeber und damit auch die Pensionskasse. Was passiert mit meinem Vorbehalt
Die Laufzeit des Vorbehalts bei der ersten Pensionskasse wird bei der neuen voll angerechnet. Das heisst, wer 2007 bei der alten Pensionskasse mit einem 5-jährigen Vorbehalt belegt worden ist und 2010 in eine neue Pensionskasse wechselt, hat ab 2012 betreffend die HIV-Infektion für die entsprechenden Leistungen keinen Vorbehalt mehr.
Seit 2008 arbeite ich nicht mehr. Bis dahin war ich bei der Pensionskasse meines Arbeitgebers versichert. Während der Anstellung war ich öfters aufgrund von HIV krankgeschrieben. Seit 2009 beziehe ich aufgrund meiner HIV-Infektion eine ganze IV-Rente. Habe ich Anspruch auf eine Invalidenrente meiner ehemaligen Pensionskasse?
Ja, denn beim erstmaligen Auftreten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der HIV-Infektion waren Sie bei der Pensionskasse ihres ehemaligen Arbeitgebers versichert. Zudem ist die damalige Arbeitsunfähigkeit auf die HIV-Infektion zurückzuführen, die später zur Invalidität führte. Damit ist das Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität gegeben.
Ausland
Stimmt es, dass ich mit HIV/Aids nicht nach USA oder Australien in die Ferien kann?
Ausländerinnen und Ausländer, deren HIV-Infektion bekannt ist, durften bis Ende 2009 nicht in die USA einreisen. Diese Bestimmung wurde anfangs 2010 aufgehoben.
Ausländischen Touristen und Touristinnen, die in Australien einreisen wollen, wird kein Nachweis ihres HIV-Status abverlangt. Dennoch kann der zuständige Grenzbeamte die Einreise verweigern, wenn ihm der Gesundheitszustand der einreisewilligen Person Anlass dazu gibt.
(Für weitere Auskünfte und andere Länder: www.hivtravel.org)
Wie funktionieren die schweizerischen Krankenversicherungen bei Reisen in EU-Länder?
Wer in der Schweiz wohnt und versichert ist und sich vorübergehend in einem EU- oder EFTA-Land aufhält, kann Leistungen der Krankenversicherung des Aufenthaltslandes beziehen. Um die dort anfallenden Behandlungskosten nicht direkt bezahlen zu müssen, sollten Sie dem Arzt bzw. der Ärztin die Europäische Krankenversicherungskarte Ihrer Krankenkasse vorlegen.
Welche Rentenzahlungen erhalte ich, wenn ich meinen Wohnsitz ins Ausland verlege?
Invalidenrente der Invalidenversicherung:Invalidenrenten werden ins Ausland ausbezahlt. Die Viertelsrente wird jedoch nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz in Ländern der EU oder der EFTA haben.
Invalidenrente der Pensionskasse:Für die Invalidenrenten der Pensionskassen gelten im obligatorischen Bereich dieselben Regeln wie für die IV-Rente der Invalidenversicherung. Für die Rentenansprüche im überobligatorischen Bereich ist das Pensionskassenreglement massgebend.
Für weitere Fragen wende man sich an die
Zentrale Ausgleichsstelle ZAS
IV-Stelle für Versicherte im Ausland
Avenue Edmond-Vaucher 18
Case postale 3100
1211 Genf 2
Tel. +41 22 795 91 11
Fax +41 22 795 99 50

