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Behandlungskosten

Jede in der Schweiz wohnhafte Person untersteht obligatorisch der sozialen Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG), welche die medizinische Grundversorgung gewährleistet. In dieser Grundversicherung müssen Krankenkassen alle Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von vorbestehenden Krankheiten oder Alter akzeptieren.


Andere Regeln gelten für Zusatzversicherungen. Sie unterstehen dem privatrechtlichen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Bei der Aufnahme dürfen die Versicherer so genannte Risikoprüfungen vornehmen. HIV-positive Menschen gelten, unabhängig vom bisherigen Verlauf der HIV-Infektion, bei allen Versicherern als zu grosses Risiko und werden deshalb nicht aufgenommen. Wer aber bereits vor der HIV-Diagnose eine Zusatzversicherung hatte, dem darf diese trotz HIV-Infektion nicht gekündigt werden.


Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung

Die obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) übernimmt die Kosten für

  • Diagnose und Behandlung von Krankheiten und Unfällen (soweit nicht durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt) und deren Folgen.
  • Medikamente, die ärztlich verschrieben sind.
  • Spitalaufenthalte in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals im Wohnkanton.
  • spitalexterne Krankenpflege (Spitex), wenn diese vom Arzt / von der Ärztin verordnet ist. Regelmässige Kosten für Haushalthilfen werden nicht bezahlt, wenn keine Zusatzversicherung vorhanden ist.
  • Krankenpflege im Pflegeheim bzw. in der Pflegeabteilung eines Spitals, wenn diese von einem Arzt / einer Ärztin verordnet ist. Ohne Zusatzversicherung werden die eigentlichen Betreuungskosten nicht bezahlt. Deshalb lässt sich ein Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in der Pflegeabteilung eines Spitals nur zu einem kleinen Teil zu Lasten der obligatorischen Grundversicherung finanzieren.

Kosten einer Zahnbehandlung sind von der Grundversicherung in der Regel nicht gedeckt. Eine Ausnahme besteht, wenn eine nicht wieder gutzumachende Schädigung als Folge von Nebenwirkungen der HIV-Therapie vorliegt, oder wenn ein Zahnschaden die direkte Folge einer Aidserkrankung darstellt.


Franchise und Selbstbehalt

Die Versicherten müssen – neben der Krankenkassenprämie - zwei Leistungen selbst erbringen: Franchise und Selbstbehalt.

Die Franchise ist der jährliche Betrag, den die versicherte Person in der Grundversicherung selbst zahlen muss; alle weiteren Kosten übernimmt die Krankenkasse (in den oben aufgeführten Fällen). Die Franchise kann gewählt werden, sie beträgt mindestens CHF 300.-, maximal CHF 2500.- im Jahr. Je höher die Franchise, desto tiefer die Krankenkassenprämien. Für HIV-Positive, die eine Therapie nehmen, ist immer die tiefste Franchise zu empfehlen, da ihre Gesundheitskosten mit Sicherheit sehr hoch sind.

Zusätzlich muss die versicherte Person 10% der die Franchise übersteigenden Behandlungs- und Medikamentenkosten bis zu einem Betrag von maximal CHF 700.- pro Kalenderjahr selbst tragen (Selbstbehalt).


Verbilligung von Krankenkassenprämien

Wer in finanziell bescheidenen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien. In jedem Kanton gibt es dafür eigene Regeln und Organisationen (die entsprechenden Adressen sind auf der Website des Bundesamts für Gesundheit erhältlich).


Ergänzungsleistungen für IV-BezügerInnen

Wer Leistungen der Invalidenversicherung (IV) bezieht, hat allenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Diese vergüten nebst der jährlichen Ergänzungsleistung auch Krankheits- und Behinderungskosten. Mehr Informationen zu den Leistungen der IV finden sie im Artikel Sozialversicherung.

Personen, die EL beziehen, haben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag (z. B. CHF 25‘000.- für Alleinstehende, CHF 6‘000.- für im Heim lebende Personen, CHF 50‘000.- für Ehepaare) Anspruch auf die Vergütung folgender Kosten: Zahnbehandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, Diät, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung für die Grundversicherung (Franchise und Selbstbehalt).

Besteht infolge Einnahmeüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, können Krankheits- und Behinderungskosten unter Umständen trotzdem vergütet werden. Voraussetzung ist, dass die Krankheits- und Behinderungskosten den Einnahmeüberschuss übersteigen.